Wuppertaler Tennis-Club Dönberg e.V.

Satzung

des Wuppertaler Tennis-Club Dönberg e.V

Satzung des Wuppertaler Tennis-Club Dönberg e. V.

I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Wuppertaler Tennis-Club Dönberg e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Wuppertal.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Wuppertal eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck
    a. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck der
        Förderung und Pflege des Tennissports und anderen Sportarten.
    b. Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich
         insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport.
    c. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
    d. Er lehnt Bestrebungen und Bindungen konfessioneller, politischer, rassenpolitischer
        und wirtschaftlicher Art ab.
  2. Der Vereinszweck wird erreicht durch
    a. die Durchführung regelmäßiger Sportveranstaltungen,
    b. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
    c. den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche,
        einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
    d. die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und
        Vereins­ver­anstaltungen,
    e. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen,
    f. die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen,
    g. die Errichtung von Sportanlagen, wie z.B. Tennisfrei- bzw. Hallenplätze.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.  Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Grundsätze der Tätigkeit 

  1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes NordrheinWestfalen.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen. 
  3. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur.
  4. Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
  5. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

§ 5 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund Wuppertal.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

II. Vereinsmitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Gesamtvorstand zu richten.
  2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung in Textform.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§ 7 Arten der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder werden.
  2. Der Verein besteht aus:
    1. ordentlichen Mitgliedern
      1. Junioren
      2. Erwachsenen in Ausbildung
      3. Erwachsenen
    2. passiven Mitgliedern
    3. außerordentlichen Mitgliedern
    4. besonderen Mitgliedern
    5. Ehrenmitgliedern.
  3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Berücksichtigung des Lebensalters. Aus der ordentlichen Mitgliedschaft erwachsen das Recht der Benutzung der Vereinseinrichtungen, der Teilnahme an den Veranstaltungen sowie für Erwachsene und Erwachsene in Ausbildung das volle Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Junioren sind spielende Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, auch für die Spielzeit, in der sie 18 Jahre alt werden. Sie haben weder Stimm- noch Wahlrecht.
  5. Erwachsene in Ausbildung sind Personen im Alter von 19 - 28 Jahren, die sich nachweislich in Ausbildung befinden. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
  6. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht, aber beratende Stimme in der Mitgliederversammlung.
  7. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
  8. Besondere Mitglieder müssen besondere Mitgliedschafts­voraussetzungen erfüllen. Sie sind spiel­berechtigt und haben das Recht, die Leistungen des Vereins in der durch die Sonder­mitglied­schaft beschränkten Form in Anspruch zu nehmen, oder haben das Recht, sämtliche Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Besondere Mitglieder sind natürliche Personen, die zu Beginn des Wirtschaftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben volles Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern mit Stimm- und Wahlrecht ernennen.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt aus dem Verein
    2. Tod
    3. Streichung von der Mitgliederliste
    4. Ausschluss
    5. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
  2. Der Austritt (Kündigung) erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Gesamtvorstand des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungs­frist von drei Monaten erklärt werden.
  3. Wenn ein Mitglied, trotz zweimaliger Mahnung in Textform an die zuletzt dem Verein genannte Anschrift, mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann es durch den Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über den Beschluss des Gesamtvorstandes zur Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.
  4. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Nicht  berührt sind Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
  5. Wer aus dem Verein ausscheidet, begibt sich aller Rechte, insbesondere auch derjenigen am Vereinsvermögen. Eine Rückzahlung etwa voraus gezahlter Beträge erfolgt nicht. Eine Ummeldung vom ordentlichen zum außerordentlichen Mitglied muss bis zum 30.09. eines Jahres erfolgen.

§ 9 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied
    1. in grober Weise gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
    2. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
    3. sich grob unsportlich verhält;
    4. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten schadet;
    5. gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Jedes Mitglied ist zur Antragstellung berechtigt.
  3. Über das Verfahren der Ausschließung ist das Mitglied einschließlich Begründung zu informieren. Dabei ist die Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von drei Wochen, in Textform Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gesamtvorstand auch unter Berücksichtigung einer eingegangenen Stellungnahme.
  4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
  5. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied in Textform unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
  6. Gegen den Beschluss des Gesamtvorstandes kann das betroffene Mitglied Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug

  1. Die Beitragsregelung wird in der Beitragsordnung festgelegt und jeweils jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes beschlossen. Darin sind die Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins geregelt.
  2. Die Beitragsregelung legt die mitgliedschaftlichen Pflichten fest, z.B. Höhe der Mitgliedsbeiträge, mögliche Aufnahmegebühren, die Erhebung von Umlagen bis maximal zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages sowie Sachleistungen. Diese können nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  3. Der Verein kann in der Beitragsordnung seine Mitglieder verpflichten, jährlich Arbeitsstunden oder ersatzweise Abgeltungszahlungen zu leisten.
  4. Der Gesamtvorstand kann in begründeten und nachzuweisenden Einzelfällen Leistungen und Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für außerordentliche und besondere Mitglieder können abweichende Regelungen festgelegt werden.
  5. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
  6. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  7. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  8. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
  9. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

§ 11 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
  2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 12 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist es, ein sportliches und faires Verhalten der Mitglieder untereinander und gegenüber sportlichen Wettbewerbern zu gewährleisten. Dazu gehört das ordnungsgemäße Verhalten auf den Anlagen des Vereins. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungsregeln und die Vorgaben der Vereinsordnungen sowie die Verbandsregeln zu berücksichtigen und einzuhalten. Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und der Mitarbeiter des Vereins sind Folge zu leisten beziehungsweise zu beachten.
  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 9 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
    1. Verwarnung
    2. Verweis
    3. Ordnungsgebühr bis zu 300.- Euro
    4. Befristeter Ausschluss von der Nutzung der Sporteinrichtungen sowie vom Trainings- und Übungsbetrieb
    5. Sperrung für Wettkämpfe, Turniere und sportliche Veranstaltungen
    6. Enthebung aus dem Amt
  3. Die Ermittlungen zum Sachverhalt und das Verfahren werden vom Gesamtvorstand eingeleitet. Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe mit Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden.
  4. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  5. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafen nach Abs. 2a und 2b kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes bei verhängten Vereinsstrafen nach Abs. 2c bis 2f hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.
  6. Werden im Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen Mannschaften verhängt, sind diese verpflichtet, die Maßnahme zu tragen. Ist die Verbandsstrafe durch ein einzelnes Mitglied verursacht worden, hat dieses die Maßnahme zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen.

D. Die Organe des Vereins

§ 13 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB;
  3. der Gesamtvorstand.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung soll jeweils bis zum 31. März durchgeführt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung kann zusätzlich auf der Homepage des Vereins sowie durch Aushang im Vereinsheim bekanntgegeben werden. Die Tagesordnung und bereits vorliegende Anträge sind der Einladung beizufügen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Gesamtvorstand grundsätzliche Interessen des Vereins berührt sieht. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen außerordentliche Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus
    § 14 Abs. 3.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Verhinderung wird die Versammlung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet. Unabhängig hiervon kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter wählen. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
  7. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Einen Antrag auf geheime Wahl entscheidet die Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein 2. Wahlgang notwendig. Ergibt der 2. Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters bzw. des Versammlungsleiters.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  10. Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform unter Angabe des Namens und einer Begründung beim geschäftsführenden Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
  11. Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Beratung und Beschlussfassung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Als Dringlichkeitsanträge werden nur solche Anträge anerkannt, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
  12. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
  13. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
  14. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
  15. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 15 Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Vereinsbelangen zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes
  2. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
  3. Entlastung des Gesamtvorstandes
  4. Genehmigung der Haushaltsplanung für das nächste Geschäftsjahr
  5. Beschlussfassung zur Beitragsregelung
  6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes
  7. Wahl der Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer
  8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung / Fusion des Vereins
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  10. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen
  11. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  12. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in die Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstands oder des Gesamtvorstandes fallen.

§ 16 Gesamtvorstand

  1. Den Gesamtvorstand des Vereins bilden:
    1. der 1. Vorsitzende
    2. der 2. Vorsitzende
    3. das Mitglied Finanzen (Kassenwart) – Ressort Finanzen
    4. das Mitglied Verwaltung (Schriftführer) – Ressort Verwaltung
    5. das Mitglied Sport (Sportwart) – Ressort Sport
    6. das Mitglied Jugend (Jugendwart) – Ressort Jugend
    7. Das Mitglied für das Ressort Gebäude/Außenanlage
  2. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder zu a,c,f werden in geraden, die Mitglieder zu b,d,e,g in ungeraden Jahren gewählt. Wird ein Mitglied auf Grund eines Rücktrittes hiervon abweichend gewählt oder nach Abs. 4 bestimmt, so findet eine Wahl nach Abs. 2 Satz 3 auch bei einer Amtszeit von weniger als zwei Jahren statt.
  3. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher  schriftlich erklärt haben.
  4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstandes für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
  5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung je eine Stimme.
  6. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhin­derung  vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet.
  7. Geschäftshandlungen der Einzelmitglieder d-g des Gesamtvorstandes sind beschränkt. Sie werden nicht zu Besonderen Vertretern des Vereins bestellt. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  8. Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.
  9. Der Rücktritt aus dem Gesamtvorstand ist dem Verein in Textform anzuzeigen.
  10. Der Gesamtvorstand ist an den von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushalt gebunden. Rechtsgeschäfte über diese Vorgaben hinaus entscheidet der Gesamtvorstand bis zu einer Höhe von 10.000 Euro.

§ 17 Zuständigkeiten und Aufgaben des Gesamtvorstandes

  1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
  2. Aufgaben sind:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. Buch- und Kassenführung, Kontrollmaßnahmen
    4. Rechenschaftsbericht, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie der Haushaltsplanung
    5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
    6. Streichung von Mitgliedern aus der Vereinsliste
    7. Ausschluss von Mitgliedern
    8. Durchführung der Jahresterminplanung
    9. Information der Vereinsmitglieder über wesentliche Vorkommnisse
    10. Registerliche Pflichten
  3. Der Gesamtvorstand kann Ausschüsse bilden und für herausragende Aufgaben Beauftragte ernennen.
  4. Die Beschlussfassung des Gesamtvorstandes erfolgt nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 18 Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Kassenwart vertreten.
  2. Je zwei von ihnen, gemeinsam handelnd, vertreten den Verein.
  3. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  4. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig.

§ 19 Beschlüsse und Protokolle

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
  2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

IV. Sonstige Bestimmungen

§ 20 Änderungen der Satzung

  1. Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversamm­lung beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.

§ 21 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand ermächtigt, durch Beschluss Ordnungen zu erlassen wie:

  1. Beitragsordnung
  2. Geschäftsordnung
  3. Platz- und Spielordnung.

§ 22 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt jeweils zwei Jahre, wobei ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden.  Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
  3. Die Kassenprüfer überprüfen einmal jährlich die gesamte Kassenführung des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Sie erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer können in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes beantragen.
  4. Soll über das Ergebnis einer Kassenprüfung im Rahmen einer außerordentlichen Mitglieder­versammlung berichtet werden, ist ein entsprechender Antrag an den Gesamtvorstand zu stellen.

§ 23 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 24 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
  3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  5. Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.

§ 25 Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet die Daten der Mitglieder. Dies können sein:
    1. Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität
    2. Anschrift, Bankverbindung, Telefon/-faxnummer, E-Mail-Anschrift
    3. Vereinsfunktion, Vereinsnummer, ID-Nummer, Leistungsklasse, Spielergebnisse

Die Daten werden ausschließlich dazu verwendet, die Mitglieder in allen Angelegenheiten, die dem Tennissport dienen, optimal und umfassend zu informieren, zu beraten und zu betreuen. Alle personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

  1. Der Verein ist berechtigt, die regionale und überregionale Presse und andere Medien über Sportergebnisse einschließlich Bilder und Photos zu informieren. Diese Informationen können auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden. Besondere Ereignisse im Verein und Feier­lichkeiten können vom Gesamtvorstand mit personenbezogenen Daten auf der Vereins-Homepage, Vereinszeitung, Newsletter, Infotafel im Vereinsheim sowie in den Medien bekannt gemacht werden. Das Mitglied kann einer Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall unterlässt der Verein jede Veröffentlichung.
  2. Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten aus dem EDV-System des Vereins entfernt. Daten, die aus steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden müssen, werden ab der schriftlichen Austrittsbestätigung bis zu zehn Jahre vom Vorstand festgehalten.

V. Schlussbestimmungen

§ 26 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung oder Fusion des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist jeweils eine Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist jedoch nur beschlussfähig, sofern mindestens ein Drittel der stimm­berechtigten Mitglieder anwesend sind.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verein an den Stadtsportbund der Stadt Wuppertal, der es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 27 Gültigkeit der Satzung

  1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 09.09.2021 in Wuppertal beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Die bisherige Satzung des Vereins tritt mit der Eintragung und zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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