Mitteilung TVN
Stand: 19.03.2022
Am Samstag, dem 19.03.2022 tritt auf Basis der Beschlüsse des Bundestages zum Infektionsschutzgesetz und der Abstimmung in der MPK auch in NRW eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft. Sie ist bis zum 02.04.2022 gültig und bringt für den Sport weitere Öffnungen und Vereinfachungen.
Sportbetrieb grundsätzlich mindestens mit 3G möglich
Folgende Regelungen gelten im Einzelnen:
- Sport im Freien: hier gibt es keinerlei einschränkenden Regelungen mehr
- Sport drinnen: hier gelten wie zuletzt weiter die 3G – Regelungen
- Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind im Sport weiterhin von allen Einschränkungen ausgenommen.
- Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen
- Trainer:innen und Übungsleiter:innen: hier gelten weiter die 3G-Regelungen
Zuschauer: grundsätzlich 3G
Bis 1000 Personen (drinnen):
- 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
- Maskenpflicht! Ausnahme von der Maskenpflicht nur bei Beschränkung auf 2G+ (Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben)
Bis 1000 Personen (draußen):
- 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
- Keine Maskenpflicht
Über 1000 Personen (drinnen):
- 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden
- Maskenpflicht! Ohne Ausnahme
Über 1000 Personen (draußen):
- 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden
- Keine Maskenpflicht!
Stand: 12.01.2022
Die am 13.01.2022 in Kraft tretende neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW wartet erneut mit einigen Veränderungen für den Sportbereich auf. Wichtigste Neuregelung: Eine vorhandene Boosterimpfung erspart den Sporttreibenden den tagesaktuellen Schnelltest.
Somit gilt ab dem 13.01.2022: "2Gplus" oder Booster bei der Sportausübung in Innenräumen
Aber: Der Nachweis einer Auffrischungsimpfung ("Boosterung") ersetzt den zusätzlichen Test.
Sportvereine können beaufsichtigte Selbsttests durch geschultes Personal ("Vor-Ort-Testung") durchführen, die für das nachfolgende Sportangebot gültig sind.
Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche:- Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).
- - Bis zum 16. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet. Altersnachweis erforderlich (Kinderausweis, Schülerausweis o. ä.).
- - Ab 16. Geburtstag: Jugendliche gelten (ab dem 17.01.2022) nicht mehr als immunisiert. Soweit sie Schüler sind, gelten sie als getestet, Schülerausweis erforderlich.
Neuregelung für den Wettkampfbetrieb (Winterhallenrunde, Turniere) und Training für offizielle Ligen
Teilnahmeberechtigt sind immunisierte Personen mit entsprechenden Nachweisen. Der Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Boosterung“) ersetzt den zusätzlichen Test.Wichtige Änderung: Nur noch für Teilnehmende, die bereits über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden).Weiterhin gilt für den Wettkampfbetrieb:
Teilnahmeberechtigt sind außerdem:
- Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre. Darüber hinaus Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre (bis einschl. 16.01.2ß22). Ab dem 17.01.2022 gelten 16- und 17-jährige Schülerinnen und Schüler nicht mehr als immunisiert. Soweit sie Schüler sind, gelten sie als getestet (Schülerausweis erforderlich)
- Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis n. § 2 (8) Satz 2 verfügen [Antigen Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden].
Kontrolle der Teilnahmeberechtigung
Die beiden Mannschaftsführerinnen/Mannschaftsführer haben vor Spielbeginn mit Eintragung der Aufstellung die entsprechenden Nachweise zu kontrollieren. Das Vorliegen der Zertifikate aller Teilnehmenden ist auf dem Spielberichtsbogen unter „Bemerkungen/Sonstiges“ zu vermerken und damit zu bestätigen.
Für Zuschauer und Begleitpersonen gilt die 2G-Regel. Personen (Aktive und Zuschauer), die keinen entsprechenden Nachweis erbringen können, dürfen die Halle nicht betreten.
Weitergehende Maßnahmen
Unabhängig davon ist es Hallenbetreibern möglich, über ihr Hausrecht weiter einschränkende Richtlinien zur Nutzung ihrer Halle aufzustellen. Auch bleiben die zuständigen örtlichen Behörden befugt, im Einzelfall über die Schutzverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen.
Der TVN rät deswegen dazu, sich im Vorfeld individuell beim jeweiligen Hallenbetreiber darüber zu informieren, welche Regelungen und Hygienemaßnahmen im Einzelfall lokal zur Anwendung kommen bzw. eingefordert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Tennis-Verband Niederrhein
Geschäftstelle
Stand: 17.08.2021
In vielen Kreisen und Städten steigt die Inzidenz wieder gravierend an. Dies wirkt sich natürlich auch auf die Bedingungen zum Sporttreiben in Vereinen aus. Der Landessportbund NRW informiert wie folgt:
Mit Stand vom 26.07.2021 ist das Land NRW wieder in der Inzidenzstufe 1 (über 10, unter 35). Dennoch: Nach der neuen Coronaschutzverordnung mit Stand vom 30.07.2021 erfolgt KEINE Zuordnung mehr zur Inzidenzstufe 3:
Coronaschutzverordnung (Stand 30.07.2021) § 1, Absatz 5:
"... erfolgt aufgrund der geringen Zahl schwerer Krankheitsverläufe und Krankenhauseinweisungen vorläufig bis zum 19. August 2021 keine Zuordnung zur Inzidenzstufe 3. Im Fall von erheblichen lokalen Infektionsgeschehen prüfen die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte gemeinsam mit dem Ministerium die Erforderlichkeit von gesonderten Regelungen …“.
Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW auf Grundlage der CoronaSchVO NRW
Bis zum 19. August 2021 erfolgt keine Zuordnung von Städten/Kreisen in die Inzidenzstufe 3 mehr. Oder anders ausgedrückt: Auch bei Inzidenzwerten von mehr als 50 gelten die Regeln der Inzidenzstufe 2.
Corona-Verhaltensregeln in der Halle des WTCD
Stand: 19.03.2022
Die folgenden Regeln gelten zusätzlich zu den allgemeinen Verhaltensregeln auf dem Gelände des WTCD.
- Es ist zu jeder Zeit ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten, die nicht im selben Haushalt leben. Dies gilt zum Beispiel auch für Spieler und Zuschauer, die auf der Zuschauerbank sitzen.
- Das Clubhaus darf nur mit Nasen-/Mundschutzmasken betreten und verlassen werden. Auch im Gang zur Halle muss eine Schutzmaske getragen werden.
- Die Nutzung der Umkleide-, Dusch- und Toilettenräume ist jeweils auf eine bestimmte Personenanzahl beschränkt. Die maximale Anzahl ist den jeweiligen Aushängen an den Türen dieser Räume zu entnehmen.
- Die Spieler und Zuschauer sollten sich bewusst sein, dass sie bei jeglichen Krankheitssymptomen bitte zu Hause bleiben. Sie sollten auch nur auf unsere Tennis-Anlage kommen, wenn sie keinen wissentlichen Kontakt zu infizierten Personen hatten.
- Die Maskenpflicht in Innenräumen bleibt außer bei der Sportausübung grundsätzlich bestehen.
- Für die Sportausübung in Innenräumen gilt die 3G-Regelung (geimpft, getestet oder genesen).
- Die 3G-Regelung für Zuschauer bei Sportveranstaltungen im Freien oder in Innenräumen bleibt bestehen.
Wir bitten alle Hallenbenutzer, sich streng an diese Regeln zu halten. Impfnachweise, Testnachweise als auch Personalausweis oder andere Ausweispapiere sind stets bei Betreten der Halle mitzuführen. Der jeweilige Nachweis muss aus praktischen Gründen nicht mehr per E-Mail an den WTCD gesendet werden. Jeder Spieler verpflichtet sich selbstverantwortlich, die entsprechenden Nachweise jederzeit vorlegen zu können. Bei nicht Einhaltung der Verordnung drohen empfindliche Strafen und die Schließung unserer Tennishalle. Ein ordnungswidriges Verhalten schadet damit letztendlich allen Hallennutzern und dem Club.
Stand: 03.06.2021
Liebe Sportsfreunde,
wie bereits gestern auf unserer Website angekündigt, hat den Tennis-Verband Niederrhein nun via Landessportbund NRW eine klare, zwischen Staatskanzlei und Gesundheitsministerium abgestimmte Aussage erreicht, dass Tennis im Doppel genau wie im Einzel durch die aktuelle Coronaschutzverordnung als kontaktfreier Sport definiert wird und deswegen in beiden Varianten in den Inzidenzstufen 1-3 (in Stufe drei nur im Freien) gespielt werden kann - sowohl im normalen Spielbetrieb als auch im Wettkampf.
Wörtlich heißt es in der offiziellen Mitteilung des LSB (siehe angehängte Datei) zum Tennis als kontaktfreier Sport:
- "Es können Einzel und Doppel gespielt werden (in Inzidenzstufe 3 nur draußen, in den Stufen 2 und 1 auch drinnen)."
- "Der Aufnahme von Medenspielen steht damit nichts mehr im Weg."
- "Da bei Medenspielen mit zwei Mannschaften keine Gruppengrößen von mehr als 25 Personen entstehen, besteht bei Durchführung draußen auch keine Testpflicht, unabhängig vom Alter der Spieler*innen. Auf derselben Sportanlage können auch gleichzeitig mehrere Meden-Begegnungen stattfinden, solange die teilnehmenden Mannschaften zueinander Abstand halten."
- "In den Inzidenzstufen 2 und 1 fällt die Begrenzung der Personenzahl ganz weg."
Lediglich beim Spiel in der Halle (möglich in Stufe 1 und 2) besteht für alle Personen (außer für Kinder bis zum Schuleintritt, Geimpfte und Genesene) unabhängig von der Gruppengröße noch eine Testpflicht.
Damit sind die in einigen Städten und Kommunen aufgetretenen Unsicherheiten in Bezug auf eine Einordnung des Tennissports als "kontaktfrei" nun durch eine klare Aussage aus dem Weg geräumt.
Ebenfalls diesem Schreiben angehängt ist das gemeinsame Hygienekonzept der drei Tennisverbände in NRW für die Durchführung der Wettkämpfe im Sommer 2021.
Mit freundlichen Grüßen,
Martin Scharmach
Tennis-Verband Niederrhein
Geschäftsstelle
Hygienekonzept für die Wettspiele
DownloadInfo für Vereine
DownloadHinweise für die Medenspiel-Sommersaison 2021
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